LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2014
2 Sa 218/14
Normen:
BetrAVG § 2 GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1100/13

Rechtsnatur der Verweisung auf die für die betriebliche Altersversorgung bei dem Arbeitgeber geltenden BestimmungenHöhe der Betriebsrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 218/14

DRsp Nr. 2015/3714

Rechtsnatur der Verweisung auf die für die betriebliche Altersversorgung bei dem Arbeitgeber geltenden Bestimmungen Höhe der Betriebsrente

1. Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. 2. Eine Änderung des Versorgungstarifvertrages durch die eingeführte Begrenzung der Gesamtversorgung auf 100% des Vergleichseinkommens ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.01.2014 - 3 Ca 1100/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der 1939 geborene Kläger trat zum 01. Januar 1963 in die Dienste der Beklagten zu 2. auf der Grundlage des schriftlichen Vertragsangebots vom 03. Dezember 1962 (Bl. 155 d. A.) ein, das u. a. folgenden Passus enthält:

"Ihrem Dienstvertrag werden vorläufig der Manteltarifvertrag und die Anlagen zur Geschäftsordnung des Westdeutschen Rundfunks zugrunde gelegt. Ihre Vergütung richtet sich vorläufig nach der Vergütungsordnung des Westdeutschen Rundfunks."

1. 2.