Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.01.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der 1939 geborene Kläger trat zum 01. Januar 1963 in die Dienste der Beklagten zu 2. auf der Grundlage des schriftlichen Vertragsangebots vom 03. Dezember 1962 (Bl. 155 d. A.) ein, das u. a. folgenden Passus enthält:
"Ihrem Dienstvertrag werden vorläufig der Manteltarifvertrag und die Anlagen zur Geschäftsordnung des Westdeutschen Rundfunks zugrunde gelegt. Ihre Vergütung richtet sich vorläufig nach der Vergütungsordnung des Westdeutschen Rundfunks."
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