BGH - Urteil vom 18.02.1986
VI ZR 55/85
Normen:
AFG § 186 Abs. 1 ; RVO § 1385b Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 837
NJW 1986, 2370
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Rechtsnatur der Zahlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Ausfallzeiten

BGH, Urteil vom 18.02.1986 - Aktenzeichen VI ZR 55/85

DRsp Nr. 1996/5607

Rechtsnatur der Zahlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Ausfallzeiten

»a) Beiträge, die die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 1385b Abs. 1 RVO für Ausfallzeiten an die Träger der Rentenversicherung zahlen, dienen nicht der Aufrechterhaltung des versicherungsrechtlichen Status des Verletzten, sondern dem internen Lastenausgleich zwischen den sozialen Leistungsträgern. Die Zahlung dieser Beiträge führt deshalb nicht zu einem Erstattungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger; es fehlt die sachliche Kongruenz mit dem nach §§ 842, 843 BGB ersatzpflichtigen Schaden. b) Hingegen wirken sich die Beiträge, die die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 186 Abs. 1 AFG an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen haben, auf die Ansprüche des Verletzten aus der Arbeitslosenversicherung aus; damit ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz erfüllt, so daß insoweit grundsätzlich eine Erstattungsanspruch auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übergeht. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verletzte im Unfallzeitpunkt arbeitslos gewesen ist.«

Normenkette:

AFG § 186 Abs. 1 ; RVO § 1385b Abs. 1 ;

Tatbestand: