BAG - Urteil vom 31.07.2014
6 AZR 955/12
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 in der Fassung vom 10. Dezember 2010) § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 in der Fassung vom 10. Dezember 2010) § 11 Abs. 2 S. 4; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 in der Fassung vom 10. Dezember 2010) Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb vom 6. Dezember 1995 in der Fassung vom 31. Januar 2003) § 15 Abs. 2 Buchst. a; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb vom 6. Dezember 1995 in der Fassung vom 31. Januar 2003) § 19 Abs. 1 S. 1; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb vom 6. Dezember 1995 in der Fassung vom 31. Januar 2003) § 21 Abs. 4; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb vom 6. Dezember 1995 in der Fassung vom 31. Januar 2003) § 21 Abs. 5; BPersVG § 75 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AP TVUmBw § 6 Nr. 7
BB 2014, 2292
EzA-SD 2014, 9
NZA-RR 2014, 614
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 131/12
ArbG Koblenz, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2276/11

Rechtsnatur des Entgelts für regelmäßig über die wöchentliche Arbeitszeit des TVöD hinaus geleistete ArbeitRechtliche Einordnung einer Erhöhung der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 955/12

DRsp Nr. 2014/13212

Rechtsnatur des Entgelts für regelmäßig über die wöchentliche Arbeitszeit des TVöD hinaus geleistete Arbeit Rechtliche Einordnung einer Erhöhung der Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Auch unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw ist das Entgelt für regelmäßig über die wöchentliche Arbeitszeit des TVöD hinaus geleistete Arbeit keine ständige Lohnzulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw. Derartige Zahlungen sind nicht in Monatsbeträgen festgelegt. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw sichert nur den früheren Monatsregellohn iSv. § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb, nicht aber den von § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb erfassten Lohn für Mehrarbeit. 2. Seit Inkrafttreten des TVöD ist § 15 MTArb aufgehoben. Eine Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wie während der Geltung des MTArb sieht der TVöD nicht mehr vor. Besteht auch keine andere tariflich eröffnete Verlängerungsmöglichkeit, fehlt den Partnern von Dienstvereinbarungen seit dem 1. Oktober 2005 die Regelungskompetenz für eine wirksame Anordnung einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit. Gleichwohl dienstplanmäßig festgelegte Erhöhungen der Arbeitszeit sind dienstplanmäßige Überstunden.