LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2018
3 Sa 137/18
Normen:
BGB § 138; TzBfG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2671/17

Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen einer Modelagentur und den Siegerinnen der Fernsehserie Germanys Next Topmodel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 137/18

DRsp Nr. 2019/5559

Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen einer Modelagentur und den Siegerinnen der Fernsehserie "Germany's Next Topmodel"

1. Ein zwischen einer Modelagentur und den Siegerinnen des Finales der Castingshow Germany's Next Topmodel abgeschlossene Vertrag, wonach die Siegerinnen sich verpflichten, nach Weisung der Modelagentur für Fotoshootings und andere Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen, stellt sich rechtlich als Arbeitsvertrag dar und nicht als Arbeitnehmerüberlassung. 2. Ist der Vertrag befristet abgeschlossen worden, so ist das Recht der ordentlichen Kündigung gem. § 15 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.02.2018 - Az.: 12 Ca 2671/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; TzBfG § 14;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden ist oder nicht sowie darüber, dass es jedenfalls aus verschiedenen anderen rechtlichen Gründen nicht mehr besteht.