LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2022
3 Sa 208/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; SGB IX § 164 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 8
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 889/20

Rechtsnatur einer WiedereingliederungsvereinbarungSchadensersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen Verzögerung der Zustimmung zu und Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 208/21

DRsp Nr. 2022/15538

Rechtsnatur einer Wiedereingliederungsvereinbarung Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen Verzögerung der Zustimmung zu und Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung

1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art, zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wofür für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt. 2. Der Arbeitgeber ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in das Erwerbsleben mitzuwirken, wenn sich ein von diesem vorgelegter Wiedereingliederungsplan nicht umsetzen lässt und unklar ist, ob bei dem Arbeitgeber entsprechende Arbeiten überhaupt im erforderlichen Ausmaß anfallen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.04.2021 - 4 Ca 889/20 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; SGB IX § 164 Abs. 4;

Tatbestand