Der 1928 geborene Kläger ist selbständiger Steuerberater und war als solcher seit 1967 für die Beklagte tätig. Für seine beratende Tätigkeit erhielt er eine monatliche Pauschale von zuletzt 900 DM. Die Fertigung der Jahresabschlüsse wurde gesondert vergütet. Zum Jahresschluss 1993 endete die regelmäßige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte. Bereits 1982 hatte die Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage erteilt, die am 2. Januar 1990 textlich neu gefasst wurde. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt der Kläger ab 1. April 1993 die ihm zugesagte Pension von 700 DM, die sich aufgrund versprochener Steigerungen jährlich um 3 % erhöhte.
Im August 2003 stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 1. September 2003 widerrief sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Pensionszusage und kündigte sie fristlos aus wichtigem Grund wegen drastischen Geschäftsrückgangs und deshalb drohender Insolvenz.
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