BGH - Urteil vom 13.07.2006
IX ZR 90/05
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2312
BGHReport 2006, 1373
BRAK-Mitt 2006, 287
DB 2006, 1951
DStRE 2007, 303
FamRZ 2006, 1374
MDR 2007, 37
NJW 2006, 3638
NZA-RR 2006, 652
VersR 2007, 229
WM 2006, 1549
ZIP 2006, 1786
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 167/04
LG Hamburg, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 309 O 318/03

Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und Steuerberater

BGH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 90/05

DRsp Nr. 2006/23011

Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und Steuerberater

»Auf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind, finden die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechende Anwendung.«

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der 1928 geborene Kläger ist selbständiger Steuerberater und war als solcher seit 1967 für die Beklagte tätig. Für seine beratende Tätigkeit erhielt er eine monatliche Pauschale von zuletzt 900 DM. Die Fertigung der Jahresabschlüsse wurde gesondert vergütet. Zum Jahresschluss 1993 endete die regelmäßige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte. Bereits 1982 hatte die Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage erteilt, die am 2. Januar 1990 textlich neu gefasst wurde. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt der Kläger ab 1. April 1993 die ihm zugesagte Pension von 700 DM, die sich aufgrund versprochener Steigerungen jährlich um 3 % erhöhte.

Im August 2003 stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 1. September 2003 widerrief sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Pensionszusage und kündigte sie fristlos aus wichtigem Grund wegen drastischen Geschäftsrückgangs und deshalb drohender Insolvenz.