Im Prozeß geht es um die Frage, ob die klagende Kommanditgesellschaft (KG) nach §
Die im Jahr 1920 geborene Farmarbeiterin T H war seit April 1970 bei der klagenden KG beschäftigt. Ab November 1981 war sie krank und arbeitsunfähig. Der Allgemeinarzt Dr D in K stellte am 12. Januar 1982 ein ärztliches Zeugnis dahin aus, daß sie aus gesundheitlichen Gründen eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Leistungsdruck brauche. Darauf vereinbarte die KG am 25. Januar 1982 mit ihr, daß das Arbeitsverhältnis am 27. Januar 1982 in beiderseitigem Einvernehmen ende und daß keine weiteren Ansprüche bestünden. Frau H erhielt für die Zeit vom 28. Januar bis 13. Juli 1982 Alg. Aufgrund eines Bescheides der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz vom 9. Juli 1982 bezieht sie für die Zeit vom 1. Mai 1982 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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