BSG - Beschluss vom 28.11.2014
B 1 KR 62/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 132/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1706/10

RechtsprechungsdivergenzGegenüberstellung von RechtssätzenRüge der Richtigkeit einer Einzelfallentscheidung

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 62/14 B

DRsp Nr. 2015/4518

Rechtsprechungsdivergenz Gegenüberstellung von Rechtssätzen Rüge der Richtigkeit einer Einzelfallentscheidung

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen. 2. Die Wiedergabe einer ganzen einzelfallbezogenen Passage aus einem BSG-Urteil stellt aber keinen Rechtssatz dar. 3. Der bloße Vortrag, dass die Entscheidung des LSG nicht den vom BSG aufgestellten Anforderungen entspreche, rügt lediglich die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die eine Divergenz nicht begründen kann.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2014 gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I