BSG - Urteil vom 24.04.2008
B 9/9a SB 8/06 R
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 30/05
SG Hamburg, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SB 705/04

Rechtsschutzbedürfnis bei der Feststellung der GdB im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen B 9/9a SB 8/06 R

DRsp Nr. 2008/17524

Rechtsschutzbedürfnis bei der Feststellung der GdB im sozialgerichtlichen Verfahren

Unabhängig davon, ob sich die rechtliche oder wirtschaftliche Situation unmittelbar verbessert, hat der behinderte Mensch im System des Schwerbehindertenrechts Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen, nach Zehnergraden gestuften Grades der Behinderung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers von 60 auf 70 zu erhöhen ist.

Bei dem 1946 geborenen Kläger hatte die Beklagte zuletzt nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX einen GdB von 60 festgestellt; seinen "Antrag auf Neufeststellung" eines höheren GdB lehnte sie ab, weil sich seine gesundheitlichen Verhältnisse nicht verschlechtert hätten (Bescheid vom 8.10.2004; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2004).