LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.01.2019
2 TaBV 18/18
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 1/18

Rechtsschutzbedürfnis beim Zustimmungsersetzungsantrag gem. § 99 Abs. 4 BetrVGOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor personellen Einzelmaßnahmen durch den ArbeitgeberKeine Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit an Betriebsratsmitglieder

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 2 TaBV 18/18

DRsp Nr. 2020/5940

Rechtsschutzbedürfnis beim Zustimmungsersetzungsantrag gem. § 99 Abs. 4 BetrVG Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor personellen Einzelmaßnahmen durch den Arbeitgeber Keine Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit an Betriebsratsmitglieder

1. Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats über eine Versetzungsmaßnahme gehört die Information, wie sich dies auf die Arbeitnehmer in der bisherigen und in der neuen Abteilung auswirkt. Ohne eine solche Information läuft die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht an. Der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist dann zurückzuweisen. 2. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds auf einen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Verletzung des § 37 Abs. 5 BetrVG verweigern.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.