ArbG Würzburg, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 1/18
Rechtsschutzbedürfnis beim Zustimmungsersetzungsantrag gem. § 99 Abs. 4 BetrVGOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor personellen Einzelmaßnahmen durch den ArbeitgeberKeine Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit an Betriebsratsmitglieder
LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 2 TaBV 18/18
DRsp Nr. 2020/5940
Rechtsschutzbedürfnis beim Zustimmungsersetzungsantrag gem. § 99 Abs. 4BetrVGOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor personellen Einzelmaßnahmen durch den ArbeitgeberKeine Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit an Betriebsratsmitglieder
1. Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats über eine Versetzungsmaßnahme gehört die Information, wie sich dies auf die Arbeitnehmer in der bisherigen und in der neuen Abteilung auswirkt. Ohne eine solche Information läuft die Frist des § 99 Abs. 3BetrVG nicht an. Der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4BetrVG ist dann zurückzuweisen.2. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds auf einen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1BetrVG wegen Verletzung des § 37 Abs. 5BetrVG verweigern.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1BetrVG bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
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