BSG - Urteil vom 17.10.2012
B 6 KA 42/11 R
Normen:
BGB § 730 Abs. 2 S. 1; BMV-Ä Anl. 9.1; EKV-Ä Anl. 9.1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB X § 12 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2; SGG § 70 Nr. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 23/07
SG Saarland, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 37/07

Rechtsschutzbedürfnis einer Berufsausübungsgemeinschaft im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Genehmigung zur Durchführung von Versorgungsaufträgen durch ein beigeladenes Medizinisches Versorgungszentrum

BSG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 42/11 R

DRsp Nr. 2013/3472

Rechtsschutzbedürfnis einer Berufsausübungsgemeinschaft im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Genehmigung zur Durchführung von Versorgungsaufträgen durch ein beigeladenes Medizinisches Versorgungszentrum

1. Eine Berufsausübungsgemeinschaft setzt nahtlos die Tätigkeit einer zuvor bestehenden Gemeinschaftspraxis fort, wenn die zuvor bestehende Berufsausübungsgemeinschaft zwar formal nicht fortgeführt wurde, die neue Berufsausübungsgemeinschaft aber aus zwei der verbliebenen Mitglieder der früheren Berufsausübungsgemeinschaft bestand und fortlaufend ihre Tätigkeit in den ursprünglichen Praxisräumen ausübte. Ein Beteiligtenwechsel, der als Klageänderung im Sinne des § 99 Abs 1 SGG zu werten wäre, ist damit nicht eingetreten. 2. Die Anfechtungsberechtigung eines bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes setzt ua. voraus, dass er und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten. Letztlich geht es darum, ob der bereits niedergelassene Arzt durch die Tätigkeit des Konkurrenten im räumlichen Einzugsbereich seiner Praxis wegen der Überschneidung der ärztlichen Tätigkeit wirtschaftlich beeinträchtigt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.