LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2015
5 Sa 89/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1125/13

Rechtsschutzbedürfnis für Kündigungsschutzklage bei Geltendmachung der Formwidrigkeit einer von der Arbeitgeberin dargelegten AufhebungsvereinbarungUnbegründete betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Darlegungen der Arbeitgeberin zum Abkehrwillen der ArbeitnehmerinUnbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zur fehlenden Aussicht auf eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 89/14

DRsp Nr. 2015/6848

Rechtsschutzbedürfnis für Kündigungsschutzklage bei Geltendmachung der Formwidrigkeit einer von der Arbeitgeberin dargelegten Aufhebungsvereinbarung Unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Darlegungen der Arbeitgeberin zum Abkehrwillen der Arbeitnehmerin Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zur fehlenden Aussicht auf eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit

1.Der Formmangel bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann nur ausnahmsweise als unbeachtlich gesehen werden. Dies kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und sich der Erklärende mit dem Berufen auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. 2.Nicht ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer vielleicht tatsächlich ernst mündlich ein Einverständnis mit dem Aufhebungsvertrag erklärt hatte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages überraschend angeboten hatte. 3.Allein der gezeigte Abkehrwille durch Äußerung, es mache keinen Spaß mehr und man suche nach einem anderen Arbeitsplatz, lässt nicht eine Kündigung unter Geltung des KSchG zu.