LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2005
15 Ta 26/05
Normen:
KSchG § 4 Satz 1, 4 § 5 Abs. 1 Satz 2 ; MuSchG § 9 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3120/04

Rechtsschutzbedürfnis für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 15 Ta 26/05

DRsp Nr. 2007/11655

Rechtsschutzbedürfnis für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft

1. Will die schwangere Arbeitnehmerin gegenüber der Kündigung den Unwirksamkeitsgrund nach § 9 Abs. 1 MuSchG gemäß § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend machen, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegeben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG).2. Die Regelung des § 4 Satz 4 KSchG, wonach in den Fällen, in denen die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer läuft, ist nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin die vorherige Einholung einer Zustimmung zur Kündigung gar nicht erwarten kann, weil die Arbeitgeberin von den einen besonderen Kündigungsschutz begründenden Umständen zuvor nichts wusste.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1, 4 § 5 Abs. 1 Satz 2 ; MuSchG § 9 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage der schwangeren Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

II.