ArbG Wesel, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3120/04
Rechtsschutzbedürfnis für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 15 Ta 26/05
DRsp Nr. 2007/11655
Rechtsschutzbedürfnis für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft
1. Will die schwangere Arbeitnehmerin gegenüber der Kündigung den Unwirksamkeitsgrund nach § 9 Abs. 1MuSchG gemäß § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend machen, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegeben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG).2. Die Regelung des § 4 Satz 4 KSchG, wonach in den Fällen, in denen die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer läuft, ist nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin die vorherige Einholung einer Zustimmung zur Kündigung gar nicht erwarten kann, weil die Arbeitgeberin von den einen besonderen Kündigungsschutz begründenden Umständen zuvor nichts wusste.