LAG Nürnberg - Urteil vom 06.09.2018
1 Sa 459/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3087/17

Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus der Personalakte während eines laufenden KündigungsschutzprozessesAnspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung eines vorherigen, weitgehend gleichlautenden Abmahnungsschreibens aus der Personalakte

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 459/17

DRsp Nr. 2019/5920

Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus der Personalakte während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung eines vorherigen, weitgehend gleichlautenden Abmahnungsschreibens aus der Personalakte

1. Trotz in der Zwischenzeit erfolgter Kündigung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus den Personalakten weiterverfolgen, wenn er ein rechtliches Interesse hieran hat. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn der Arbeitgeber die Kündigung gerade mit einer durch Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts widerlegten Einlassung des Arbeitnehmers im Prozess begründet (versuchter Prozessbetrug) und wenn der Arbeitnehmer diese Beweiswürdigung angreift. 2. Der Arbeitgeber hat in der Regel kein Interesse an der Beibehaltung mehrerer Abmahnungsschreiben in der Personalakte, in denen der identische Vorfall gerügt wird. Fügt er ein abgeändertes Abmahnungsschreiben der Personalakte hinzu, ohne ein Rechtsinteresse an der Beibehaltung beider Schreiben in der Personalakte begründen zu können, ist das vorherige Abmahnungsschreiben schon aus diesem Grund aus der Personalakte zu entfernen.