BSG - Urteil vom 08.05.2007
B 2 U 3/06 R
Normen:
SGB VII § 129 Abs. 1 Nr. 1a § 129 Abs. 3 § 136 Abs. 1 S. 4 § 136 Abs. 1 S. 5 § 136 Abs. 2 § 218d ; SGG § 55 § 75 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 260
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 81/02
SG Aachen, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2/01

Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zuständigkeitswechsel in der gesetzlichen Unfallversicherung, Verurteilung Beigeladener zur Leistungserbringung

BSG, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen B 2 U 3/06 R

DRsp Nr. 2007/21192

Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zuständigkeitswechsel in der gesetzlichen Unfallversicherung, Verurteilung Beigeladener zur Leistungserbringung

1. Auch im Fall einer Zuständigkeitsänderung durch Gesetz erfordert der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung eine Überweisung durch den bisherigen Träger. Für eine mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers geführte Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es zur Herbeiführung des Zuständigkeitswechsels einer Überweisung bedarf. 2. Unterscheidet sich eine Leistung nach Anspruchsgrund und Rechtsfolgen von der ursprünglich mit der Klage geforderten Leistung wesentlich, so kann ein beigeladener Versicherungsträger nicht zu einer Leistungserbringung verurteilt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 129 Abs. 1 Nr. 1a § 129 Abs. 3 § 136 Abs. 1 S. 4 § 136 Abs. 1 S. 5 § 136 Abs. 2 § 218d ; SGG § 55 § 75 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin als rechtlich selbständiges Kommunalunternehmen bei der für ihren Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft oder bei dem für Gemeinden und Gemeindeverbände zuständigen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu versichern ist.