BSG - Beschluß vom 26.03.1992
7 RAr 104/90
Normen:
SGG § 101 Abs. 2, § 193 Abs. 1 Halbs. 2, § 197, § 202 ; ZPO § 307 ;
Fundstellen:
NZS 1992, 40
SozR 3-1500 § 193 Nr. 4

Rechtsschutzinteresse an einer Kostengrundentscheidung nach schriftsätzlichem Kostenanerkenntnis eines Leistungsträgers

BSG, Beschluß vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 104/90

DRsp Nr. 1998/7868

Rechtsschutzinteresse an einer Kostengrundentscheidung nach schriftsätzlichem Kostenanerkenntnis eines Leistungsträgers

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann für eine Kostengrundentscheidung trotz schriftsätzlichem Kostenanerkenntnis eines Leistungsträgers anerkannt werden, wenn geltend macht wird, ohne eine solche Entscheidung des Senats beim Sozialgericht keine Kostenfestsetzung erlangen zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2, § 193 Abs. 1 Halbs. 2, § 197, § 202 ; ZPO § 307 ;

Gründe: