Der Verfügungskläger will der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen, das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Betriebsvereinbarung vom 27.06.2003 betriebsbedingt wegen mangelnder Kapazitätsauslastung zu kündigen.
Der Verfügungskläger ist seit 1999 im Unternehmen der Verfügungsbeklagten als Konstrukteur tätig. Die Verfügungsbeklagte beschäftigt ca. 150 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist gewählt worden. Mit Datum vom 27.06.2003 schlossen der Betriebsrat und die Geschäftsleitung der Verfügungsbeklagten eine Betriebsvereinbarung, die in § 10 letzter Absatz folgende Regelung enthält:
"Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte
Kündigungen aus mangelnde Kapazitätsauslastung ausgeschlossen."
Wegen der weiteren Einzelheiten der genannten Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 6 ff. der Akte Bezug genommen. Eine Kündigung der Betriebsvereinbarung ist bisher nicht erfolgt.
Im Februar 2004 schlug die Verfügungsbeklagte dem Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor. Wegen der Einzelheiten des Angebots der Verfügungsbeklagten wird auf Bl. 4 f. der Akte verwiesen. Der Verfügungskläger lehnte das Angebot ab.
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