OLG Köln - Urteil vom 07.02.2008
7 U 139/07
Normen:
VBLS § 80; BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b; BetrAVG § 18; BetrAVG § 18 Abs. 2 a.F.; BetrAVG § 30d;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 271/06

Rechtsstellung der Angehörigen rentenferner Jahrgänge in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 7 U 139/07

DRsp Nr. 2009/17752

Rechtsstellung der Angehörigen rentenferner Jahrgänge in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes

Es besteht kein Anlass, die Wirksamkeit einer auf der Grundlage des § 80 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erteilten Startgutschrift in der Zusatzversorgung in Zweifel zu ziehen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.08.2007 - 20 O 271/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VBLS § 80; BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b; BetrAVG § 18; BetrAVG § 18 Abs. 2 a.F.; BetrAVG § 30d;

Gründe:

I.