BAG - Urteil vom 21.02.2013
8 AZR 877/11
Normen:
BGB § 241; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 613a; GewO § 106; BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 100; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 440
ArbRB 2013, 169
AuR 2013, 271
BB 2013, 1203
BB 2013, 1853
DB 2013, 1178
DStR 2013, 13
EzA-SD 2013, 8
NJW 2013, 8
NZA 2013, 617
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 50/11
ArbG Erfurt, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 352/10

Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang; Zuordnung der Arbeitnehmer zu übernommenen Betriebsteilen; Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber auf Änderung der Zuordnung

BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 877/11

DRsp Nr. 2013/7933

Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang; Zuordnung der Arbeitnehmer zu übernommenen Betriebsteilen; Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber auf Änderung der Zuordnung

Orientierungssätze: 1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil im Wege eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber über, so werden nur diejenigen Arbeitnehmer von diesem Betriebsübergang erfasst, deren Arbeitsverhältnisse dem übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet waren. 2. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ebenfalls ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechtes. 3. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes, dem er wirksam zugeordnet war, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen bisherigen Arbeitgeber auf Zuordnung zu einem anderen Betrieb, der ebenfalls im Wege eines Betriebsübergangs auf einen anderen Erwerber übergehen soll. Dies gilt auch dann, wenn ihm eine betriebsbedingte Kündigung durch seinen bisherigen Arbeitgeber wegen Wegfalles einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit droht.