LAG Köln - Urteil vom 11.07.2019
6 Sa 663/18
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 297;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3577/17

Rechtsstellung der Arbeitnehmerin im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 663/18

DRsp Nr. 2019/15790

Rechtsstellung der Arbeitnehmerin im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis

1. Zu den Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis. Zum tatsächlichen Angebot - zum wörtlichen Angebot - zur Entbehrlichkeit des Angebots - zum Unvermögen der Schuldnerin.2. Im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis ist die arbeitsunfähige Arbeitnehmerin nicht verpflichtet, die Arbeitgeberin über ihre Wiedergenesung zu unterrichten. Die Voraussetzungen der Einwendung aus § 297 BGB hat vielmehr die Arbeitgeberin darzulegen, die aus dieser Rechte herleitet (so schon BAG v. 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 - und v. 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 -).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.08.2018 - 4 Ca 3577/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 297;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit nach Ablauf einer Kündigungsfrist einer Kündigung, deren Unwirksamkeit in der Zwischenzeit rechtskräftig erkannt worden war.