Rechtsstellung des außenstehenden Aktionärs; Verpflichtung zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichtes; Beherrschung eines in privater Rechtsform organisierten Unternehmens durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
BGH, Beschluß vom 17.03.1997 - Aktenzeichen II ZB 3/96
DRsp Nr. 1997/4447
Rechtsstellung des außenstehenden Aktionärs; Verpflichtung zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichtes; Beherrschung eines in privater Rechtsform organisierten Unternehmens durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
»a) Ein außenstehender Aktionär ist dann in seinen Rechten i.S. des § 20 Abs. 1FGG beeinträchtigt, wenn ihm die Möglichkeit genommen wird, eine registergerichtliche Entscheidung, mit der eine Pflicht des Vorstandes zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichtes verneint wird, im Wege der Beschwerde überprüfen zu lassen.b) Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichtes gem. § 312AktG entfällt nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses.c) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrscht (Ergänzung zu BGHZ 69, 334, 344).«