BGH - Beschluß vom 17.03.1997
II ZB 3/96
Normen:
AktG (1965) § 17, § 312, § 315 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 1997, 374
BB 1997, 1548
BGHZ 135, 107
DB 1997, 1121
DStR 1997, 972
JR 1997, 503
JuS 1997, 855
NJW-RR 1997, 1395
WM 1997, 967
ZIP 1997, 887
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Rechtsstellung des außenstehenden Aktionärs; Verpflichtung zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichtes; Beherrschung eines in privater Rechtsform organisierten Unternehmens durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

BGH, Beschluß vom 17.03.1997 - Aktenzeichen II ZB 3/96

DRsp Nr. 1997/4447

Rechtsstellung des außenstehenden Aktionärs; Verpflichtung zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichtes; Beherrschung eines in privater Rechtsform organisierten Unternehmens durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

»a) Ein außenstehender Aktionär ist dann in seinen Rechten i.S. des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt, wenn ihm die Möglichkeit genommen wird, eine registergerichtliche Entscheidung, mit der eine Pflicht des Vorstandes zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichtes verneint wird, im Wege der Beschwerde überprüfen zu lassen. b) Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichtes gem. § 312 AktG entfällt nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses. c) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrscht (Ergänzung zu BGHZ 69, 334, 344).«

Normenkette:

AktG (1965) § 17, § 312, § 315 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe: