Auf die Beschwerde des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.03.2019 teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Unterlassungsantrag wird abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat nach § 99 BetrVG wegen einer beabsichtigten Versetzung zu beteiligen, bevor sie einem bislang als Springer in der Lackiererei zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dort einen festen Arbeitsbereich zuweist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich (noch) - losgelöst von einem Einzelfall - um die Frage, ob eine bestimmte personelle Maßnahme als Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne einzustufen ist.
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