LAG Hamm - Beschluss vom 07.11.2019
13 TaBV 44/19
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 25/18

Rechtsstellung des BetriebsratsZustimmungsbedürftigkeit der Versetzung eines Springers in der Lackiererei in einen festen Arbeitsbereich

LAG Hamm, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 13 TaBV 44/19

DRsp Nr. 2020/963

Rechtsstellung des Betriebsrats Zustimmungsbedürftigkeit der Versetzung eines Springers in der Lackiererei in einen festen Arbeitsbereich

Die Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes an einen als Springer zwischen verschiedenen Abteilungen der Lackiererei tätigen Arbeitnehmer stellt sich als Versetzung dar und unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.03.2019 teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Unterlassungsantrag wird abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat nach § 99 BetrVG wegen einer beabsichtigten Versetzung zu beteiligen, bevor sie einem bislang als Springer in der Lackiererei zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dort einen festen Arbeitsbereich zuweist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich (noch) - losgelöst von einem Einzelfall - um die Frage, ob eine bestimmte personelle Maßnahme als Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne einzustufen ist.