BGH - Urteil vom 05.02.1992
IV ZR 340/90
Normen:
BGB § 611 ; VVG § 67 Abs.2;
Fundstellen:
BGHZ 117, 151
DB 1992, 1676
MDR 1992, 452
NJW 1992, 1507
NZA 1992, 688
VRS 83, 136
VersR 1992, 485, 606
VersR 1992, 485
WM 1992, 959
ZfS 1992, 160
r+s 1992, 147
Vorinstanzen:
Karlsruhe,

Rechtsstellung des Kfz-Haftpflichtversicherer bei Rückgriffsanspruch gegen Mitversicherten - Arbeitnehmerhaftung bei geschäftsplanmäßigem Regreßverzicht

BGH, Urteil vom 05.02.1992 - Aktenzeichen IV ZR 340/90

DRsp Nr. 1993/818

Rechtsstellung des Kfz-Haftpflichtversicherer bei Rückgriffsanspruch gegen Mitversicherten - Arbeitnehmerhaftung bei geschäftsplanmäßigem Regreßverzicht

»a) Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann die Rechte aus einem Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht ausüben, wenn der Dritte im Umfang seiner Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen einen Mitversicherten hat, gegenüber dem der Versicherer durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung auf einen Rückgriff verzichtete (im Anschluß an BGH VersR 1972, 166). b) Bei gefahrgeneigter Arbeit ist die Haftung des Arbeitnehmers nicht beschränkt, soweit dieser als mitversicherter berechtigter Fahrer Begünstigter aus einem geschäftsplanmäßigen Regreßverzicht ist.«

Normenkette:

BGB § 611 ; VVG § 67 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten aufgrund übergegangenen Rechts die Erstattung von Schadensersatzleistungen aus einem Verkehrsunfall vom 30. Juli 1983.