BVerfG - Beschluss vom 09.01.2007
1 BvR 3068/06
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 285
NZA 2007, 514
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 23/05
LG Potsdam, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 348/04

Rechtsstellung eines Berufsverbandes

BVerfG, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 3068/06

DRsp Nr. 2007/2214

Rechtsstellung eines Berufsverbandes

Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihre organisatorischen Ausgestaltungen und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Zur organisatorischen Ausgestaltung gehört die Selbstbestimmung der Koalition über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und Führung ihrer Geschäfte sowie über die innere Ordnung. In den Schutzbereich des Grundrechts fallen damit auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Geschlossenheit der Koalition nach innen und außen und die Befugnis der Koalition, ihre innere Geschlossenheit durch verbandsinterne Sanktionen zu wahren.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe: