LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.06.2020
2 Sa 227/19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 10
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 253/19

Rechtsstellung eines Bewerbers auf Einstellung in den öffentlichen DienstAnspruch eines Bewerbers auf Einstellung bei alleiniger Erfüllung sämtlicher Anforderungen des Anforderungsprofils

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 227/19

DRsp Nr. 2020/13393

Rechtsstellung eines Bewerbers auf Einstellung in den öffentlichen Dienst Anspruch eines Bewerbers auf Einstellung bei alleiniger Erfüllung sämtlicher Anforderungen des Anforderungsprofils

1. Aus Artikel 33 Abs. 2 GG kann sich ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst ergeben, sofern sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person eines Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde bildet, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde (so BAG, Urteil v. 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - juris, Rn. 33 = NJW 1976, 1708 - 1712 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG).