LAG Hamm - Urteil vom 04.10.2017
4 Sa 1120/15
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG §§ 2 Abs. 5a, 30g Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 5; EGBGB Art. 229 § 34;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 37
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5127/15

Rechtsstellung eines vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmers hinsichtlich unverfallbarer Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Hamm, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 1120/15

DRsp Nr. 2017/16172

Rechtsstellung eines vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmers hinsichtlich unverfallbarer Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung

1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage aus dem Arbeitsverhältnis aus, gilt für Altfälle (§ 30g Abs. 1 BetrAVG) der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG.2. Hat der Arbeitgeber es versäumt, bei der Anlage der eingezahlten Beiträge im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage die gesetzlichen Anforderungen zu beachten und fehlt es für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer in einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung an Regelungen über die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, kann auf regelmäßig mitgeteilte Zwischenstände abgestellt werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 30.08.2016 - 3 AZR 228/15). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber einem Betriebsrentner nicht darauf berufen, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliege, die nur von den Betriebsparteien geschlossen werden dürfe.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.07.2015 - 4 Ca 5127/15 - teilweise abgeändert.