BGH - Urteil vom 16.06.2020
VI ZR 253/19
Normen:
BGB § 823; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RDG § 20 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 11; OWiG § 14;
Fundstellen:
BB 2020, 2306
DB 2020, 2742
MDR 2020, 1472
VersR 2020, 1390
WM 2021, 2456
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 524/15
LG Gießen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 84/17

Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage; Irrtum über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG; Unterscheidung eines Verbotsirrtums im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG von einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG

BGH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VI ZR 253/19

DRsp Nr. 2020/14513

Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage; Irrtum über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG; Unterscheidung eines Verbotsirrtums im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG von einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG

Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG (Festhaltung Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, VersR 2019, 1517 Rn. 26 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 29. Mai 2019 - im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 - aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.