OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.2018
15 U 2/17
Normen:
ArbEG § 22 S. 2; PatG § 6; EPÜ Art. 64; BGB § 853 Abs. 1; BGB § 852; BGB § 744 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 105/14

Rechtstellung des ArbeitnehmererfindersAnsprüche wegen widerrechtlicher Benutzung einer Arbeitnehmererfindung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 15 U 2/17

DRsp Nr. 2018/15036

Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders Ansprüche wegen widerrechtlicher Benutzung einer Arbeitnehmererfindung

1. Der konkludente Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Nutzung einer Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen will, und aus dem Verhalten des Arbeitgebers muss nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig hervor gehen, dass er die Übertragung annehmen will. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmererfinder ein geldwertes Recht überträgt und eine vernünftige Partei sich hierzu regelmäßig nur gegen eine geldwerte Gegenleistung bereit finden wird. Außerdem bedarf es des Bewusstseins des Diensterfinders, dass es einer Willenserklärung von ihm bedarf, um die Rechte an seiner Diensterfindung auf seinen Arbeitgeber überzuleiten (hier: verneint). 2. Mehrere Miterfinder können einem Dritten eine Benutzungsgestattung nur gemeinschaftlich einräumen, da es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes i.S. von § 744 Abs. 1 BGB handelt.