I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2016 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG in Bezug auf die Festsetzung der Vergütung innerhalb eines Gehaltsbandes zusteht.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) vertreibt deutschlandweit in derzeit 14 Geschäften, so auch im Apple-store am K. in Berlin, Produkte von Apple. Der Beteiligte zu 2) ist der dort von etwa 180 beschäftigten Arbeitnehmern gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden und wendet Tarifverträge auch nicht über Bezugnahmeklauseln auf die Arbeitsverhältnisse an.
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