LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2017
7 TaBV 1879/16
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 9557/16

Rechtstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Ausübung des billigen Ermessens des Arbeitgebers betreffend die Höhe des Gehalts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 1879/16

DRsp Nr. 2018/17287

Rechtstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Ausübung des billigen Ermessens des Arbeitgebers betreffend die Höhe des Gehalts

Liegt die Bestimmung der konkreten Höhe des Gehalts auf einem Gehaltsband im billigen Ermessen des Arbeitgebers, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Festlegung der konkreten Vergütungshöhe mangels Rechtsanwendung nicht zu.

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2016 - 28 BV 9557/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG in Bezug auf die Festsetzung der Vergütung innerhalb eines Gehaltsbandes zusteht.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) vertreibt deutschlandweit in derzeit 14 Geschäften, so auch im Apple-store am K. in Berlin, Produkte von Apple. Der Beteiligte zu 2) ist der dort von etwa 180 beschäftigten Arbeitnehmern gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden und wendet Tarifverträge auch nicht über Bezugnahmeklauseln auf die Arbeitsverhältnisse an.