LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2017
23 TaBVGa 292/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BVGa 1786/17

Rechtstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Kontrolle der Arbeitspflichterfüllung durch den Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 23 TaBVGa 292/17

DRsp Nr. 2018/17292

Rechtstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Kontrolle der Arbeitspflichterfüllung durch den Arbeitgeber

Dem Betriebsrat steht bezüglich der zur manuellen Erfassung der Anwesenheits- und Arbeitszeiten der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen des Arbeitgebers kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2017 - 34 BVGa 1786/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um das Unterlassen einer nicht-elektronischen Erfassung von Arbeits- und Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Betriebsrats.

Die Beteiligte zu 2. (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt in Berlin an zwei Standorten Call-Center für verschiedene Kunden, die jeweils von verschiedenen Arbeitnehmer-Teams betreut werden. Der Beteiligte zu 1. (nachfolgend: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin in Berlin gebildete Betriebsrat.