LAG Köln - Beschluss vom 08.12.2017
9 TaBV 12/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 162/16

Rechtstellung des Betriebsrats hinsichtlich einer Betriebsvereinbarung betreffend eine Zeitgutschrift für SamstagsarbeitNachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 12/17

DRsp Nr. 2018/5093

Rechtstellung des Betriebsrats hinsichtlich einer Betriebsvereinbarung betreffend eine Zeitgutschrift für Samstagsarbeit Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

1. Mit der erstmaligen Gewährung einer Zeitgutschrift für Samstagsarbeit stellt der Arbeitgeber einen Entlohnungsgrundsatz i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auf. 2. Ein solcher Entlohnungsgrundsatz wird durch den Arbeitgeber geändert, wenn er die Zeitgutschrift neu eingestellten Arbeitnehmern nicht mehr gewährt. 3. Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Leistungen, die auf eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nur dann abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hatte.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2016 - 14 BV 162/16 - abgeändert.

Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

- - II.