LAG Thüringen - Urteil vom 20.12.2016
1 Sa 102/16
Normen:
AGG § 15; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 519/15

Rechtstellung eines behinderten Bewerbers um eine StellePflicht des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

LAG Thüringen, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 102/16

DRsp Nr. 2017/3319

Rechtstellung eines behinderten Bewerbers um eine Stelle Pflicht des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

Die Ausnahme in § 82 S. 2 SGB IX ist eng auszulegen. Regelmäßig sind behinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen durch den öffentlich rechtlichen Arbeitgeber einzuladen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 24.2.2016 - 4 Ca 519/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15; SGB IX § 82 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger sieht sich von dem beklagten Freistaat aufgrund seiner Behinderung benachteiligt.

Der Beklagte schrieb über das Stellenportal des öffentlichen Dienstes die Stelle eines Referatsleiters IT-Grundsatzangelegenheiten und IT-Planung bei der Landesfinanzdirektion in Erfurt aus. Die Stelle war mit TV-L 14/A13h - A15 dotiert und Bewerbungen sollten bis zum 4.8.2014 erfolgen.

Zum Anforderungsprofil hieß es erläuternd:

"Als Bewerber verfügen Sie über:

- ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Informatik (Diplom, Master Universität oder akkreditierter Master Fachhochschule) idealerweise in der Spezialisierung Wirtschaftsinformatik,

- eine mehrjährige Berufserfahrung,

- fundierte Kenntnisse im öffentlichen Vertrags- und Vergaberecht,