LAG Köln - Urteil vom 17.01.2018
3 Sa 831/16
Normen:
AÜG § 11 Abs. 4; BGB § 615; BGB § 134; BZA § 4 MTV;
Fundstellen:
LAGE AÜG § 11 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 82/16

Rechtstellung eines fest an einen Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmers hinsichtlich der Berechnung der Arbeitszeit auf der Basis eines tariflichen Arbeitszeitkontos

LAG Köln, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 831/16

DRsp Nr. 2018/5097

Rechtstellung eines "fest" an einen Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmers hinsichtlich der Berechnung der Arbeitszeit auf der Basis eines tariflichen Arbeitszeitkontos

Wird ein Leiharbeitnehmer "fest" an einen Entleiher überlassen, ohne dass die Möglichkeit zu einem anderweitigen Einsatz besteht, ist der Verleiher berechtigt, das für den Leiharbeitnehmer eingerichtete tarifliche Arbeitszeitskonto mit Minusstunden zu belasten, wenn der Arbeitnehmer vom Entleiher mangels Bedarf nicht eingesetzt wird. Etwas anderes gilt nur für sog. verleihfreie Zeiten, da das Arbeitszeitkonto nicht dazu eingesetzt werden darf, unter Umgehung von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen (BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 483/12 - ).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.08.2016 - 3 Ca 82/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 11 Abs. 4; BGB § 615; BGB § 134; BZA § 4 MTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Berechtigung der Beklagten, das Arbeitszeitkonto des Klägers mit Minusstunden zu belasten.

1. 2.