LAG Hamm - Beschluss vom 12.02.2019
7 TaBV 35/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2-18

Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPOKündigung einer teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungAuslegung einer Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 35/18

DRsp Nr. 2023/9238

Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung Auslegung einer Betriebsvereinbarung

1. Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die durch eine in einem konkreten Sachverhalt anwendbare Rechtsnorm gestaltet wird. Dabei muss der Feststellungsausspruch des Gerichts geeignet sein, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen auszuschließen. 2. Bei einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung unterliegen nicht die freiwilligen Leistungen als solche, sondern nur deren Verteilungsgrundsätze der Mitbestimmung. Dies bedeutet zugleich, dass dann, wenn ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen will, die Grundlage für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die Verteilungsgrundsätze keinerlei Grundlage mehr hat, da letztendlich keine Mittel verbleiben, die mitbestimmt zu verteilen wären.