LAG Hamburg - Beschluss vom 14.12.2016
3 TaBV 8/16
Normen:
EStG § 41b; EStG § 41c Abs. 3; EStG § 42b; ArbGG § 83 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVg § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 17/15

Rechtswahrnehmung des Betriebsrats für einzelne BetriebsratsmitgliederKein Anspruch des Arbeitnehmers auf Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung durch den ArbeitgeberMitwirkungspflicht der Beteiligten im Beschlussverfahren an der Aufklärung des SachverhaltsKausalität der Betriebsratstätigkeit für die Erstattung von Fahrtkosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 3 TaBV 8/16

DRsp Nr. 2020/10908

Rechtswahrnehmung des Betriebsrats für einzelne Betriebsratsmitglieder Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Beschlussverfahren an der Aufklärung des Sachverhalts Kausalität der Betriebsratstätigkeit für die Erstattung von Fahrtkosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG

1. Der Betriebsrat ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auf Zahlung von Reisekosten, die einem seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind, in Anspruch nehmen. 2. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und die Eintragungen der Steuerverwaltung zu übermitteln. Damit wird gem. § 41b EStG der Lohnsteuerabzug abgeschlossen. Eine Änderung des Lohnsteuerabzuges sowie des danach zu bemessenden Steuerabzuges sind nicht mehr zulässig. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden. Für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung im Klageweg besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.