BAG - Beschluß vom 11.06.2003
5 AZB 43/02
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b § 2 Abs. 3 ; GG Art. 101 ;
Fundstellen:
BAGE 106, 273
BB 2003, 1906
DB 2004, 824
MDR 2003, 1359
NJW 2003, 3365
NZA 2003, 1163
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 245/02
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9603/01

Rechtsweg - Rechtswegzuständigkeit; Zusammenhangsklage

BAG, Beschluß vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 5 AZB 43/02

DRsp Nr. 2003/9969

Rechtsweg - Rechtswegzuständigkeit; Zusammenhangsklage

»§ 2 Abs. 3 ArbGG findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann.« Orientierungssatz: Werden zusätzlich zu einem Feststellungsantrag, der einen sic-non-Fall im Sinne der Senatsrechtsprechung darstellt, Leistungsanträge gestellt, muß für diese die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG gesondert festgestellt werden. Ein sic-non-Antrag kann für Zusammenhangsklagen nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b § 2 Abs. 3 ; GG Art. 101 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Daneben begehrt der Kläger Zahlung von Vergütung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Die Beklagte betreibt ein Videoarchiv und bietet fernsehjournalistische Dienstleistungen an. Der Kläger war seit dem 7. August 2001 als Fernsehproducer bei der Beklagten tätig. Seine Aufgaben ergaben sich aus dem als "Vertrag über freie Mitarbeit als Fernseh-Producer" überschriebenen "Vertragsmuster". Danach übernahm er die

"a) Beratung und Mithilfe bei Aufbau und Errichtung des redaktionellen Betriebes,