A. Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Daneben begehrt der Kläger Zahlung von Vergütung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Die Beklagte betreibt ein Videoarchiv und bietet fernsehjournalistische Dienstleistungen an. Der Kläger war seit dem 7. August 2001 als Fernsehproducer bei der Beklagten tätig. Seine Aufgaben ergaben sich aus dem als "Vertrag über freie Mitarbeit als Fernseh-Producer" überschriebenen "Vertragsmuster". Danach übernahm er die
"a) Beratung und Mithilfe bei Aufbau und Errichtung des redaktionellen Betriebes,
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