I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegenüber den Beklagten zu 1) bis 6) "ausschließlich", hilfsweise gegenüber jeder einzelnen beklagten Partei für zulässig zu erklären.
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