BAG - Beschluß vom 29.11.2006
5 AZB 47/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; GVG § 17 § 17a ;
Fundstellen:
AP Nr. 90 zu 2 ArbGG 1979
DB 2007, 1204
NZA 2007, 110
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ta 17/05
ArbG Stuttgart, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 8412/05

Rechtsweg

BAG, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 5 AZB 47/06

DRsp Nr. 2006/30406

Rechtsweg

Orientierungssätze: Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für eine Zusammenhangsklage iSv. § 2 Abs. 3 ArbGG entfällt, wenn der Kläger die die Zuständigkeit begründende Hauptklage zurücknimmt, bevor der Beklagte zur Hauptsache verhandelt hat. Damit wird einer möglichen Rechtswegerschleichung entgegenwirkt, wenn eine Partei von vornherein in Betracht gezogen hat, vor Beginn der streitigen Verhandlung die Hauptklage zurückzunehmen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; GVG § 17 § 17a ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegenüber den Beklagten zu 1) bis 6) "ausschließlich", hilfsweise gegenüber jeder einzelnen beklagten Partei für zulässig zu erklären.