BAG - Beschluß vom 11.09.2002
5 AZB 3/02
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 2 Abs. 3 ; AEntG § 1 Abs. 3 §§ 1a 8 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 343
BAGReport 2003, 284
DB 2003, 780
KTS 2003, 332
NZA 2003, 62
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 448/01
ArbG Mönchengladbach, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2363/01

Rechtsweg; Arbeitnehmerentsendung; Bürgenhaftung

BAG, Beschluß vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 5 AZB 3/02

DRsp Nr. 2002/17581

Rechtsweg; Arbeitnehmerentsendung; Bürgenhaftung

»§ 8 AEntG begründet nicht nur die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sondern auch die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.« Orientierungssätze: 1. § 8 AEntG regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und nicht nur Fragen der internationalen Zuständigkeit. 2. Gemäß § 8 Satz 2 AEntG können gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 3 AEntG ihre Ansprüche auch vor deutschen Arbeitsgerichten verfolgen. Das gilt nicht nur für Klagen gegen einen ausländischen Arbeitgeber, sondern ebenso für die Inanspruchnahme eines Unternehmens, das nach § 1 a AEntG wie ein Bürge haftet. 3. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. 4. Für den Zusammenhang gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht erforderlich, daß die Parteien der bereits anhängigen Rechtsstreitigkeit mit denen der Zusammenhangsklage identisch sind. Es muß nur auf einer Seite eine der in § 2 Abs. 1 ArbGG genannten Parteien stehen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 2 Abs. 3 ; AEntG § 1 Abs. 3 §§ 1a 8 ;

Gründe: