LAG Hamm - Beschluss vom 28.10.2013
2 Ta 191/13
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1118/12

Rechtsweg bei Abberufung als GeschäftsführerRechtsweg und GeschäftsführeranstellungsvertragZuständigkeit nach Abberufung als OrganmitgliedZulässigkeit des Rechtsweges für Hilfsantrag

LAG Hamm, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 191/13

DRsp Nr. 2014/607

Rechtsweg bei Abberufung als GeschäftsführerRechtsweg und GeschäftsführeranstellungsvertragZuständigkeit nach Abberufung als OrganmitgliedZulässigkeit des Rechtsweges für Hilfsantrag

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht eröffnet ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 26.03.2013 - 1 Ca 1118/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.350,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger begehrte Feststellung des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie einen Zeugnisanspruch.

Der Kläger war seit dem Jahre 1982 bei der Firma F1 K1 e.K., zuletzt als kaufmännischer Angestellter zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.200,00 EUR beschäftigt.

Die Beklagte wurde im Jahre 2006 gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger wurde als Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls in das Handelsregister eingetragen.