BAG - Urteil vom 16.12.2009
5 AZR 125/09
Normen:
Gesamthafenbetriebsgesetz (vom 3. August 1950) § 1; Gesamthafenbetriebsgesetz (vom 3. August 1950) § 2; Vereinbarung über die Schaffung eines Gesamthafenbetriebes für die Häfen im Lande Bremen (vom 1. März 1982) abgeschlossen zwischen dem Hafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,; Bezirksverwaltung Weser-Ems; Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen (vom 5. September 1989) § 4; Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen (vom 5. September 1989) § 14; SGB III § 35; ArbGG § 48; ArbGG § 65; ArbGG § 73 Abs. 2; GVG § 17a;
Fundstellen:
AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 11
NZA 2010, 472
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 218/07
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11037/07

Rechtsweg bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses als Aushilfsarbeiter bei einem Hafeneinzelbetrieb; Folgen arbeitsgerichtlicher Unzuständigkeit; Rechtsnatur der Arbeitsvermittlung durch einen Gesamthafenbetrieb

BAG, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 125/09

DRsp Nr. 2010/3691

Rechtsweg bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses als Aushilfsarbeiter bei einem Hafeneinzelbetrieb; Folgen arbeitsgerichtlicher Unzuständigkeit; Rechtsnatur der Arbeitsvermittlung durch einen Gesamthafenbetrieb

Orientierungssätze: 1. Die Vermittlung von Aushilfsarbeitern an Hafeneinzelbetriebe durch den Gesamthafenbetrieb ist öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Nach § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG prüft das Bundesarbeitsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist und ob das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz gilt aber nur, wenn über den Rechtsweg unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen in § 48 ArbGG, § 17a GVG entschieden worden ist. 3. Hat das Landesarbeitsgericht unter Übergehung einer erhobenen Rechtswegrüge einem rechtswegfremden Anspruch stattgegeben, ist das mit einer zulässigen Revision angefochtene Urteil aufzuheben und die Verweisung an das zuständige Gericht durch Urteil auszusprechen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 17. September 2008 - 2 Sa 218/07 - wird zurückgewiesen.