Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil diese weder Arbeitnehmerin der Beklagten noch arbeitnehmerähnliche Person war bzw. ist.
1. Die Klägerin hat mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet.
Aus dem Vortrag der Klägerin, vor allem auch aus der Begründung der sofortigen Beschwerde, ergibt sich nicht, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Abmachungen gehindert gewesen wäre, ihre Arbeitszeit zu bestimmen (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).
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