LAG München - Beschluss vom 22.01.2004
3 Ta 440/03
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 ; HBG § 92a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
NZA-RR 2004, 365
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9937/03

Rechtsweg bei Beschäftigung mit Vermittlertätigkeit

LAG München, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 440/03

DRsp Nr. 2006/20000

Rechtsweg bei Beschäftigung mit Vermittlertätigkeit

»Zum Status einer Arbeitnehmerin mit Vermittlertätigkeit als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 ; HBG § 92a ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil diese weder Arbeitnehmerin der Beklagten noch arbeitnehmerähnliche Person war bzw. ist.

1. Die Klägerin hat mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet.

Aus dem Vortrag der Klägerin, vor allem auch aus der Begründung der sofortigen Beschwerde, ergibt sich nicht, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Abmachungen gehindert gewesen wäre, ihre Arbeitszeit zu bestimmen (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).