LAG Hamm - Beschluss vom 05.08.2003
2 Ta 733/02
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; HAG § 1 Abs. 1 ; HAG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 596/02

Rechtsweg bei Entgeltklage bei Überlassung einer 0190iger-Telefonnummer nebst eingerichtetem Chat-Raum

LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 733/02

DRsp Nr. 2004/3234

Rechtsweg bei Entgeltklage bei Überlassung einer 0190iger-Telefonnummer nebst eingerichtetem Chat-Raum

1. Die bloße Bereitstellung einer 0190iger-Telefonnummer nebst eingerichtetem Chat-Raum mit der Möglichkeit, nach eigener Entscheidung die bereitgestellte Telefonnummer für Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, stellt keine Auftragserteilung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG dar.2. Wer seine Tätigkeit von zu Hause aus ohne Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation erbringen, seine Arbeitszeit selbst festlegen und über den Umfang, Ablauf und Inhalt seiner Dienstleistungen selbst bestimmen kann, ist nicht in der für ein Arbeitsverhältnis typischen Weise wirtschaftlich unselbständig.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; HAG § 1 Abs. 1 ; HAG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abrechnung ihrer Brutto-Netto-Bezüge, Auskunft, Zahlung von Arbeitsentgelt und Freistellung von der Inanspruchnahme durch das Finanzamt in Anspruch.