BAG - Beschluss vom 15.03.2011
10 AZB 49/10
Normen:
AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BAGE 137, 215
DB 2011, 1116
MDR 2011, 921
NJW 2011, 3678
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 588/10
ArbG Duisburg, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1163/10

Rechtsweg bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitnehmerüberlassung durch den Leiharbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 10 AZB 49/10

DRsp Nr. 2011/7394

Rechtsweg bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitnehmerüberlassung durch den Leiharbeitnehmer

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Orientierungssätze: 1. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen. 2. Der gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher ist bei der Bestimmung des zulässigen Rechtswegs Rechnung zu tragen. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis wie der Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2010 - 15 Ta 588/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.