LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.03.2005
8 Ta 47/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2a § 5 Abs. 1 S. 1, 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3420/04

Rechtsweg bei Lehrtätigkeit an Musik- und Malschule - kein Arbeitverhältnis bei fehlender Abhängigkeit - Tätigwerden arbeitnehmerähnlicher Personen für mehrere Auftraggeber

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 47/05

DRsp Nr. 2005/9532

Rechtsweg bei Lehrtätigkeit an Musik- und Malschule - kein Arbeitverhältnis bei fehlender Abhängigkeit - Tätigwerden arbeitnehmerähnlicher Personen für mehrere Auftraggeber

1. Kann die geltend gemachte Forderung sowohl auf einen Anspruch aus einem Arbeitsvertrag als auch auf einen Anspruch aus einem ein Arbeitsverhältnis nicht voraussetzendes freies Dienstverhältnis gestützt werden, reicht die bloße Rechtsbehauptung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, nicht aus.2. Im Hinblick auf die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers kommt es bei Unterrichtstätigkeiten entscheidend darauf an, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann; beschränkte sich die Einflussnahme des Betreibers einer Musikschule auf die Unterrichtsätigkeit einer Lehrkraft auf einen einzelnen Fall, kann dies nicht als ausreichend angesehen werden, um auf inhaltliche Weisungsgebundenheit der Lehrkraft und damit eine persönliche Abhängigkeit zu schließen.