LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2004
9 Ta 230/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b § 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1073/04

Rechtsweg bei ruhendem Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 230/04

DRsp Nr. 2006/1674

Rechtsweg bei ruhendem Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers

1. Kann die beantragte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Kündigung nicht aufgelöst worden ist, nur getroffen werden, wenn inzident feststeht, dass zum Kündigungszeitpunkt überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand, handelt es sich um ein doppelrelevantes Prüfkriterium, so dass allein schon deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist; die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließt dies nicht von vornherein aus, wenn zeitgleich zu einem Geschäftsführerverhältnis ein (ruhendes) Arbeitsverhältnis bestehen besteht.2. Besteht zwischen den Prozessparteien zum Kündigungszeitpunkt neben dem Geschäftsführerverhältnis ein klar abtrennbares Arbeitsverhältnis, ist für den Kündigungsrechtsstreit bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG eröffnet.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b § 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

Der Kläger war seit dem 01.05.1998 bei der Firma Z AG als Leiter des Bereiches Informationstechnologie auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 10./11.03.1998 (Bl. 9 ff. d. A.) beschäftigt. Die Firma Z AG wurde später in die Firma Y Deutschland AG und Co. KG umgewandelt.