LAG Hamm - Beschluss vom 04.08.2003
2 Ta 739/02
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ; AÜG Art. 1 § 11 Abs. 6 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 347
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1142/02

Rechtsweg bei Schadensersatzansprüchen des Entleihers gegen den Leiharbeitnehmer)

LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 739/02

DRsp Nr. 2003/12594

Rechtsweg bei Schadensersatzansprüchen des Entleihers gegen den Leiharbeitnehmer)

»Für Schadensersatzansprüche des Entleihers gegen den Leiharbeitnehmer ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ; AÜG Art. 1 § 11 Abs. 6 ;

Gründe:

I

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber eines Transportunternehmens. Der Beklagte war bei ihm aufgrund eines mit der in O1xx ansässigen Firma I1x GmbH geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 28.01.2002 als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Am 29.01.2002 verursachte der Beklagte bei der Erledigung eines Transportauftrages einen Motorschaden, weil er etwa 40 Liter Dieselkraftstoff über den Öleinfüllstutzen in den Motor des von der Firma O2x gestellten Lkw einfüllte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 05.07.2002 auf Bedenken hinsichtlich des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten hingewiesen.