LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.08.2003
2 Ta 995/03
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; GVG § 17a Abs. 3 ; ArbGG § 78 ; ZPO § 567 ff. ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 477/03

Rechtsweg bei Streitigkeiten um sozialrechtliche Fragen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 995/03

DRsp Nr. 2003/15544

Rechtsweg bei Streitigkeiten um sozialrechtliche Fragen

1. Streiten die Parteien um die Frage, ob zwischen ihnen ein freies Mitarbeiterverhältnis auf der Basis eines Handelsvertretervertrages oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, .können daraus resultierende Streitigkeiten entsprechend dem jeweils verfolgten Streitgegenstand sowohl vor den Gerichten für Arbeitssachen aber auch vor Gerichten, die einem anderen Rechtsweg zugeordnet sind, ausgetragen werden.2. Sozialversicherungsrechtliche Streitfragen lassen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen unberührt, solange sie nicht den eigentlichen Streitgegenstand bilden, sondern Vorfragen darstellen, die vom zuständigen Gericht Kraft seiner Vorfragenkompetenz beschieden werden müssen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist dagegen zu beschreiten, wenn es unmittelbar um die Berechtigung oder Verpflichtung zum Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitslohn geht

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; GVG § 17a Abs. 3 ; ArbGG § 78 ; ZPO § 567 ff. ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Klageverfahren darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern und im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Rechtsweg.