LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.04.2005
2 Ta 54/05
Normen:
GVG § 17a ; UWG § 13 (i.d.F. v. 08.07.2004) ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3d ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7922/04

Rechtsweg bei unerlaubter Handlung von Arbeitnehmern

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 54/05

DRsp Nr. 2005/9496

Rechtsweg bei unerlaubter Handlung von Arbeitnehmern

»Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d ArbGG setzt weder voraus, dass auch ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten geltend gemacht wird, noch dass die unerlaubte Handlung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses erfolgte.«

Normenkette:

GVG § 17a ; UWG § 13 (i.d.F. v. 08.07.2004) ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3d ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der als Fahrlehrer beim Beklagten beschäftigt war, hat seine Kündigungsschutzklage vom 07.09.2004 am 29.12.2004 zurückgenommen. Der Beklagte hat mit Widerklage vom 07.12.2004 Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht und diese auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt. Der Kläger hat erklärt, er halte das Arbeitsgericht für zuständig und werde sich rügelos auf die Widerklage einlassen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2005, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22.02.2005 zugestellt, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.