I.
Der Kläger, der als Fahrlehrer beim Beklagten beschäftigt war, hat seine Kündigungsschutzklage vom 07.09.2004 am 29.12.2004 zurückgenommen. Der Beklagte hat mit Widerklage vom 07.12.2004 Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht und diese auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (
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