LAG Berlin, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 2569/00
ArbG Berlin, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 37139/99
Rechtsweg; Dienstleistungen in einem Verein
BAG, Beschluß vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 5 AZB 19/01
DRsp Nr. 2002/15862
Rechtsweg; Dienstleistungen in einem Verein
»Ein Verein kann in seiner Satzung die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit als Mitgliedsbeitrag vorsehen. Vereinsrechtliche Arbeitspflichten dürfen aber nicht gegen §§ 134, 138BGB verstoßen und damit zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgehen.«Orientierungssätze:1. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht bereits aus der Geltendmachung einer Bruttolohnforderung. Hierin liegt kein sic-non-Fall im Sinne der Senatsrechtsprechung (dazu Senat 24. April 1996 - 5 AZB 25/95 - BAGE 83, 40), weil auch im Rahmen eines freien Dienstvertrags Bruttovergütungen geschuldet sein können (vgl. BGH 1. Dezember 1997 - II ZR 232/96 - NJW 1998, 1480).
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