LAG Köln - Beschluss vom 24.08.1999
11 Ta 240/99
Normen:
GVG § 17a; HGB § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - Beschluss - 8 (3) Ca 2686/99 d,

Rechtsweg; et-et-Fall; Status; Frachtführer

LAG Köln, Beschluss vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 11 Ta 240/99

DRsp Nr. 2000/3930

Rechtsweg; et-et-Fall; Status; Frachtführer

»1. Der arbeitsrechtliche Status eines Auftragnehmers ist nach den Regeln des schriftlichen Vertrages zu bestimmen, auf dessen Grundlage er tätig geworden ist, solange keine Partei vorträgt, die praktische Durchführung der vertraglichen Beziehungen sei abweichend von den vertraglichen Regeln erfolgt; das gilt insbesondere dann, wenn die vertraglichen Beziehungen nur kurzfristig waren. 2. Die Vermutungsregeln in § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. (und n.F.) beschränken sich auf die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung; die Vorschrift enthielt und enthält keine gesetzliche Neudefinition des Arbeitnehmerbegriffs. 3. Zum Status eines Frachtführers.«

Normenkette:

GVG § 17a; HGB § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen - Beschluss - 8 (3) Ca 2686/99 d,